Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Gesellschaft führt den Namen ‚Gesellschaft für Naturwissenschaftliche
Archäologie ARCHAEOMETRIE'.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.
- Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung.
- Der Zweck der Gesellschaft ist, Archäometrie - das ist der Einsatz
und die Entwicklung naturwissenschaftlicher Methoden zur Lösung
kulturwissenschaftlicherhistorischer Fragestellungen - in Forschung und
Lehre zu fördern. Dies schließt die fächerübergreifende Mitwirkung der
Biowissenschaften, Chemie, Geowissenschaften und Physik von
naturwissenschaftlicher Seite sowie der archäologischen Disziplinen,
Kunstgeschichte, Denkmalpflege und Restaurierung von kulturhistorischer
Seite ein. Zur Erreichung dieses Zwecks sind Fachtagungen,
wissenschaftliche Veröffentlichungen und Informationen, Zusammenarbeit mit
Institutionen vergleichbarer Zielsetzung sowie sachbezogene
Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und unpersönlichen
Mitgliedern.
- Persönliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18.
Lebensjahr erreicht haben und sich mit Archäometrie beschäftigen, an den
Arbeiten der Gesellschaft Anteil nehmen und sie durch Mitarbeit fördern
wollen. Unpersönliche Mitglieder können Vereine und Institute werden, die
sich vergleichbar den Zwecken der Gesellschaft betätigen oder sich dafür
interessieren.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Das Präsidium der Deutschen Altertumsverbände kann einen Beisitzer
im Vorstand stellen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss
aus der Gesellschaft.
- Der Austritt aus der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und
ist dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten gegen den Zweck und die Interessen der Gesellschaft verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach mündlicher oder
schriftlicher Anhörung des Mitglieds. Wer zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag
im Rückstand ist, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen
werden.
- Die Gesellschaft verpflichtet ihre Mitglieder auf die Einhaltung
guter wissenschaftlicher Praxis1 Mitglieder, die dieser Praxis
zuwiderhandeln, verstoßen gegen die Interessen der Gesellschaft.
§ 5
Beitrag
- Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist im voraus zu zahlen.
§ 6
Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
- vom Präsidium der Deutschen
Altertumsverbände evtl. zu bestellenden Beisitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den
Vorstand gewählt werden kann jedes persönliche Mitglied. Bei der
Zusammensetzung des Vorstands sollte nach Möglichkeit der Breite der
Archäometrie Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende sollte nicht länger
als zwei Perioden in derselben Funktion tätig sein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der
Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste
Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom
Vorsitzenden und von beiden Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass der 1. Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden und der 2. Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen nach
vorheriger Einberufung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und bei Verhinderung des 1.
Stellvertretenden Vorsitzenden durch den 2. Stellvertretenden
Vorsitzenden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten oder Einvernehmlichkeit über einen früheren Termin
herzustellen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung reicht die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1.
Stellvertretende Vorsitzende und bei Verhinderung des 1. Stellvertretenden
Vorsitzenden der 2. Stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu dieser beschließenden Regelung erklären.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das
Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und bei
Verhinderung des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden vom 2.
Stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem der
weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich2
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Schriftführer schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
- Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Darüber beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und bei Verhinderung
des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden vom 2. Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussionen einem Wahlleiter übertragen.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt,
erfolgt schriftliche Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 9
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer
auf die Dauer von drei Jahren.
- Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen, und zwar
rechtzeitig genug, so dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein
mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft
erstattet werden kann. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die
Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nehmen und dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
- Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 10
Beurkundung
- Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person
des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben
sein.
§ 11
Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
- Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur
erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter
Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist
und Form allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt wird.
- Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft ist eine Mehrheit von
vier Fünftel aller Mitglieder erforderlich.
§ 12
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 28. Mai 1999 in Heidelberg errichtet.
1 im Sinne der von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft herausgegebenen Denkschrift „Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis" (Wiley-VCH, Weinheim 1998)
2 Die Schriftform gilt auch dann gewahrt, wenn
die Einladung mit elektronischer Post erfolgt, vorausgesetzt, das Mitglied hat
seine entsprechende Adresse dem Vorstand mitgeteilt.
Die Gesellschaft für Naturwissenschaftliche Archäologie ARCHÄOMETRIE
wurde beim Amtsgericht Heidelberg ins Vereinsregister eingetragen unter der
Nummer 2580.